VVGE 1966/70 Nr. 37, S. 136: Genügende Erschliessung als Voraussetzung zur Erteilung der Baubewilligung. Eine sachlich begründete Änderung der Bewilligungspraxis verstösst nicht gegen den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung. Entscheid
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 BG hat ein Baugesuchsteller bloss dann Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung, wenn das Baugrundstück hinsichtlich Strasse, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung genügend erschlossen ist. Diesbezüglich muss jedoch aus einer ausführlichen Stellungnahme, welche im Auftrage des Regierungsrates von der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz ausgearbeitet wurde, entnommen werden, dass eine genügende Erschliessung des Baugebietes in keiner Weise gewährleistet ist. Insbesondere wird dort auf die unbefriedigenden Zufahrten hingewiesen, bei denen der Unterhalt nicht funktioniere (keine Strassenentwässerung, keine Schneeräumung, keine klaren Rechtsverhältnisse); ebenso unbefriedigend seien die Kanalisationsverhältnisse (eine Seeausmündung, vier Versickerungen, zwölf geschlossene Sammelkästen), da ein generelles Kanalisationsprojekt sowie eine Abwasserreinigungsanlage fehlten. Die vorhandenen Grundwasserfassungen seien ohne Konzession erstellt und zum Teil müsse die Qualität des Trinkwassers beanstandet werden. Auch das Stromversorgungsnetz sei unrationell, da die wilde Überbauung ständig Änderungen im Kabelnetz bedinge; mangels Bebauungsplan sei auch die PTT im Ungewissen betreffend Kabeleinlegung. Überdies seien wilde Deponien von Auffüllmaterial, Glas, Autowrack, Sägemehl usw. festzustellen, sowie eine Verschlammung des dortigen Schiffskanals, Okkerausscheidungen und Ölansammlungen. Dass unter Berücksichtigung dieser gegenwärtig dort vorherrschenden Verhältnisse keinesfalls von einer genügenden und befriedigenden Erschliessung des Baugebietes gesprochen werden kann, liegt auf der Hand. Somit aber ist der ablehnende Entscheid des Einwohnergemeinderates Sachseln vom 23. September 1968 in Anwendung von Art. 4 Abs. 2 BG durchaus zu Recht erfolgt.
E. 3 Der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach die Verweigerung seines Bauvorhabens gegenüber einer am 10. Dezember 1965 für die Nachbarparzelle Nr. 845 erteilten Baubewilligung einen klaren Verstoss gegen die Rechtsgleichheit im Sinne von Art. 4 BV darstelle, geht vorliegend zweifelsohne fehl. Mochte nämlich im Jahre 1965 die Erteilung einer einzelnen Baubewilligung im Ried, Diechtersmatt, grundsätzlich noch angehen, so sah sich die Amtsstelle für Gewässerschutz dennoch bereits damals veranlasst, ihre Zustimmung zum Bauvorhaben auf der Nachbarparzelle bloss unter ganz bestimmten Auflagen abzugeben. So wurde u. a. ausdrücklich vorbehalten, dass bei allfälligen Unzukömmlichkeiten ergänzende Vorkehren oder eventuell eine andere Art der Abwasserbeseitigung verlangt werden können. Ferner wurde die Verpflichtung zum späteren Anschluss an ein Kanalisationsnetz mit oder ohne gemeinsamer Abwasserreinigungsanlage unter anteilmässiger Kostentragung statuiert (vgl. Schreiben der Amtsstelle für Gewässerschutz vom 24. August 1966). Nachdem seither aber die Unzulänglichkeiten betreffend Erschliessung des fraglichen Gebietes in verschiedenster Hinsicht äusserst krass zu Tage getreten waren, hat die Bewilligungsbehörde nach Auffassung des Regierungsrates durchaus zu Recht beschlossen, bis zur Sanierung dieser Missstände jegliches Baubewilligungsgesuch für das dortige Gebiet abzulehnen. Einer solchen sachlich wohlfundierten Änderung der Bewilligungspraxis steht indessen der Grundsatz der Rechtsgleichheit in keiner Weise entgegen (vgl. u. a. BGE 89 I 428; 91 I 218). Es kann einer Behörde nicht verwehrt sein, bei veränderten Verhältnissen und erst noch in einer deutlichen zeitlichen Abstufung ihre Bewilligungspraxis aufzugeben (BGE 86 I 250). Von rechtsungleicher Behandlung könnte vorliegend höchstens dann gesprochen werden, wenn von den verschiedenen im Jahre 1968 für das fragliche Gebiet eingereichten Baugesuchen die einen bewilligt, die andern dagegen abgewiesen worden wären. Nachdem der Einwohnergemeinderat Sachseln am 23. September 1968 beschlossen hat, bis zur Erfüllung bestimmter, genau festgesetzter Bedingungen (vgl. vorne sub. B) generell keine Baubewilligungen mehr zu erteilen, hat er dem Prinzip der Rechtsgleichheit im Sinne von Art. 4 BV vollständig Rechnung tragend sämtliche Baugesuche bei gleichen Verhältnissen gleich behandelt. Der vom Impetranten erhobene Einwand ist somit als unbegründet abzuweisen.
E. 4 Auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Verweigerung von Baubewilligungen "bis auf weiteres" sei gesetzeswidrig, kann vorliegend nicht gehört werden. Entgegen der Auffassung des Impetranten ist nämlich in concreto keineswegs auf Art. 19 Abs. 3 BG abzustellen, wonach bei Bearbeitung eines Baureglementes usw. ein Baugesuch für längstens zwölf Monate zurückgestellt werden kann, sondern einzig und allein auf Art. 4 Abs. 2 BG, welcher der Bewilligungsbehörde die Befugnis einräumt, bei Gefährdung der Interessen des Gewässerschutzes oder der Volksgesundheit ein Baugesuch zu verweigern. Solange aber die vom Einwohnergemeinderat in Zusammenarbeit mit der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz aufgestellten Bedingungen (vgl. vorne sub B) nicht erfüllt sind, besteht tatsächlich eine solche Gefährdung und es können daher "bis auf weiteres", d. h. bis zur Behebung der vorgenannten Übelstände durch eine zu gründende Flurgenossenschaft (vgl. vorne sub. E) die Baugesuche ohne weiteres abgelehnt werden. de| fr | it Schlagworte baubewilligung gewässerschutz erschliessung bedingung entscheid verstossung regierungsrat abwasserbeseitigung gemeinderat rechtsgleiche behandlung wild monat eigentümer beschwerdeführer strasse Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.4 Leitentscheide BGE 89-I-425 S.428 91-I-212 S.218 86-I-243 S.250 VVGE 1966/70 Nr. 37
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VVGE 1966/70 Nr. 37, S. 136: Genügende Erschliessung als Voraussetzung zur Erteilung der Baubewilligung. Eine sachlich begründete Änderung der Bewilligungspraxis verstösst nicht gegen den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung. Entscheid vom 22.7.1969 i.S. Rekurs H. H. gegen Gemeinderat Sachseln. A. Am 22. Juli 1968 reichte H. H. bei der Gemeindekanzlei Sachseln ein Baugesuch ein für die Erstellung eines eingeschossigen Ferienhauses auf Parzelle Nr. 844 im Ried, Diechtersmatt. B. Da zur selben Zeit für das Gebiet Ried, Diechtersmatt, verschiedene Bauvorhaben anhängig waren, fand am 12. August 1968 durch Organe des kantonalen Gewässerschutzes mit Vertretern der Gemeindebehörde eine Begehung statt. Dabei musste festgestellt werden, dass die Erteilung von neuen Bewilligungen in diesem Gebiet nicht mehr verantwortet werden kann, da die Erschliessung in keiner Weise gewährleistet ist. Das Kantonsingenieurbüro Obwalden, Abteilung für Gewässerschutz, unterbreitete deshalb am 20. August 1968 dem Einwohnergemeinderat Sachseln den Vorschlag, vorderhand dort keine Baubewilligungen mehr zu erteilen, bis nachfolgende Bedingungen erfüllt seien: "a) Gemeinsame mechanisch-biologische Abwasserreinigungsanlage.
b) Geregelte einwandfreie Wasserversorgung in quantitativer und qualitativer Hinsicht.
c) Regelung über Ausbau und Unterhalt der Erschliessungsstrassen." C. Der Einwohnergemeinderat Sachseln hat hierauf mit Beschluss vom 23. September 1968 festgestellt, dass zur Verwirklichung der von der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz gemachten Vorschläge eine umfassende Projektierung über die Erschliessung des Gebietes Ried, Diechtersmatt, erforderlich sei. Es werde deshalb eine Aussprache mit den Eigentümern vorgesehen, um eine entsprechende Planung zu beschliessen. Gleichzeitig werde erkannt: "1. Bis auf weiteres werden im erwähnten Gebiet Ried, Diechtersmatt, keine Baubewilligungen mehr erteilt.
2. Die Eigentümer der Grundstücke in diesem Gebiet werden zu einer Orientierung und Aussprache betreffend die notwendige Planung eingeladen." Dieser Beschluss wurde am 30. September 1968 dem Gesuchsteller H. H. per Post zugestellt. D. Gegen den abweisenden Beschluss des Einwohnergemeinderates reichte H. H. am 11. Oktober 1968 fristgerecht beim Regierungsrat eine Beschwerde ein mit dem Ersuchen, den fraglichen Beschluss aufzuheben und den Einwohnergemeinderat Sachseln anzuweisen, die Baubewilligung zu erteilen. Zur materiellen Begründung der Beschwerde wurde hauptsächlich ausgeführt, dass der Entscheid des Einwohnergemeinderates gegen Art. 4 Abs. 1 des kantonalen Baugesetzes (BG) verstosse, weil die Erschliessung der Parzelle Nr. 844 hinsichtlich Strasse, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung genügend sei und er deshalb einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baubewilligung habe. Eine Verweigerung der Baubewilligung stelle zudem einen Verstoss gegen die Rechtsgleichheit im Sinne von Art. 4 BV dar, da nämlich im Jahre 1965 auf der Nachbarparzelle Nr. 845 unter den genau gleichen Verhältnissen ein Bauvorhaben bewilligt worden sei. Der Gemeinderat besitze überdies keine Rechtsgrundlage, um "bis auf weiteres" in einem bestimmten Gebiet sämtliche Baubewilligungen zu verweigern. Dieser könne die Bewilligung von Bauvorhaben gemäss Art. 19 Abs. 3 BG längstens 12 Monate zurückstellen. E. Am 15. November 1968 fand eine vom Gemeinderat Sachseln einberufene Orientierungsversammlung und Aussprache statt. In der Folge hat die Gemeinde eine generelle Überbauungsstudie für das Gebiet Ried, Diechtersmatt, an das Ingenieurbüro Hickel und Werffeli in Auftrag gegeben. Ebenso soll ein Entwurf von Flurgenossenschaftsstatuten gemäss Einführungsgesetz zum ZGB vorbereitet werden. Aus den Erwägungen:
1. (Formelles):
2. Gemäss Art. 4 Abs. 1 BG hat ein Baugesuchsteller bloss dann Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung, wenn das Baugrundstück hinsichtlich Strasse, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung genügend erschlossen ist. Diesbezüglich muss jedoch aus einer ausführlichen Stellungnahme, welche im Auftrage des Regierungsrates von der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz ausgearbeitet wurde, entnommen werden, dass eine genügende Erschliessung des Baugebietes in keiner Weise gewährleistet ist. Insbesondere wird dort auf die unbefriedigenden Zufahrten hingewiesen, bei denen der Unterhalt nicht funktioniere (keine Strassenentwässerung, keine Schneeräumung, keine klaren Rechtsverhältnisse); ebenso unbefriedigend seien die Kanalisationsverhältnisse (eine Seeausmündung, vier Versickerungen, zwölf geschlossene Sammelkästen), da ein generelles Kanalisationsprojekt sowie eine Abwasserreinigungsanlage fehlten. Die vorhandenen Grundwasserfassungen seien ohne Konzession erstellt und zum Teil müsse die Qualität des Trinkwassers beanstandet werden. Auch das Stromversorgungsnetz sei unrationell, da die wilde Überbauung ständig Änderungen im Kabelnetz bedinge; mangels Bebauungsplan sei auch die PTT im Ungewissen betreffend Kabeleinlegung. Überdies seien wilde Deponien von Auffüllmaterial, Glas, Autowrack, Sägemehl usw. festzustellen, sowie eine Verschlammung des dortigen Schiffskanals, Okkerausscheidungen und Ölansammlungen. Dass unter Berücksichtigung dieser gegenwärtig dort vorherrschenden Verhältnisse keinesfalls von einer genügenden und befriedigenden Erschliessung des Baugebietes gesprochen werden kann, liegt auf der Hand. Somit aber ist der ablehnende Entscheid des Einwohnergemeinderates Sachseln vom 23. September 1968 in Anwendung von Art. 4 Abs. 2 BG durchaus zu Recht erfolgt.
3. Der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach die Verweigerung seines Bauvorhabens gegenüber einer am 10. Dezember 1965 für die Nachbarparzelle Nr. 845 erteilten Baubewilligung einen klaren Verstoss gegen die Rechtsgleichheit im Sinne von Art. 4 BV darstelle, geht vorliegend zweifelsohne fehl. Mochte nämlich im Jahre 1965 die Erteilung einer einzelnen Baubewilligung im Ried, Diechtersmatt, grundsätzlich noch angehen, so sah sich die Amtsstelle für Gewässerschutz dennoch bereits damals veranlasst, ihre Zustimmung zum Bauvorhaben auf der Nachbarparzelle bloss unter ganz bestimmten Auflagen abzugeben. So wurde u. a. ausdrücklich vorbehalten, dass bei allfälligen Unzukömmlichkeiten ergänzende Vorkehren oder eventuell eine andere Art der Abwasserbeseitigung verlangt werden können. Ferner wurde die Verpflichtung zum späteren Anschluss an ein Kanalisationsnetz mit oder ohne gemeinsamer Abwasserreinigungsanlage unter anteilmässiger Kostentragung statuiert (vgl. Schreiben der Amtsstelle für Gewässerschutz vom 24. August 1966). Nachdem seither aber die Unzulänglichkeiten betreffend Erschliessung des fraglichen Gebietes in verschiedenster Hinsicht äusserst krass zu Tage getreten waren, hat die Bewilligungsbehörde nach Auffassung des Regierungsrates durchaus zu Recht beschlossen, bis zur Sanierung dieser Missstände jegliches Baubewilligungsgesuch für das dortige Gebiet abzulehnen. Einer solchen sachlich wohlfundierten Änderung der Bewilligungspraxis steht indessen der Grundsatz der Rechtsgleichheit in keiner Weise entgegen (vgl. u. a. BGE 89 I 428; 91 I 218). Es kann einer Behörde nicht verwehrt sein, bei veränderten Verhältnissen und erst noch in einer deutlichen zeitlichen Abstufung ihre Bewilligungspraxis aufzugeben (BGE 86 I 250). Von rechtsungleicher Behandlung könnte vorliegend höchstens dann gesprochen werden, wenn von den verschiedenen im Jahre 1968 für das fragliche Gebiet eingereichten Baugesuchen die einen bewilligt, die andern dagegen abgewiesen worden wären. Nachdem der Einwohnergemeinderat Sachseln am 23. September 1968 beschlossen hat, bis zur Erfüllung bestimmter, genau festgesetzter Bedingungen (vgl. vorne sub. B) generell keine Baubewilligungen mehr zu erteilen, hat er dem Prinzip der Rechtsgleichheit im Sinne von Art. 4 BV vollständig Rechnung tragend sämtliche Baugesuche bei gleichen Verhältnissen gleich behandelt. Der vom Impetranten erhobene Einwand ist somit als unbegründet abzuweisen.
4. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Verweigerung von Baubewilligungen "bis auf weiteres" sei gesetzeswidrig, kann vorliegend nicht gehört werden. Entgegen der Auffassung des Impetranten ist nämlich in concreto keineswegs auf Art. 19 Abs. 3 BG abzustellen, wonach bei Bearbeitung eines Baureglementes usw. ein Baugesuch für längstens zwölf Monate zurückgestellt werden kann, sondern einzig und allein auf Art. 4 Abs. 2 BG, welcher der Bewilligungsbehörde die Befugnis einräumt, bei Gefährdung der Interessen des Gewässerschutzes oder der Volksgesundheit ein Baugesuch zu verweigern. Solange aber die vom Einwohnergemeinderat in Zusammenarbeit mit der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz aufgestellten Bedingungen (vgl. vorne sub B) nicht erfüllt sind, besteht tatsächlich eine solche Gefährdung und es können daher "bis auf weiteres", d. h. bis zur Behebung der vorgenannten Übelstände durch eine zu gründende Flurgenossenschaft (vgl. vorne sub. E) die Baugesuche ohne weiteres abgelehnt werden. de| fr | it Schlagworte baubewilligung gewässerschutz erschliessung bedingung entscheid verstossung regierungsrat abwasserbeseitigung gemeinderat rechtsgleiche behandlung wild monat eigentümer beschwerdeführer strasse Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.4 Leitentscheide BGE 89-I-425 S.428 91-I-212 S.218 86-I-243 S.250 VVGE 1966/70 Nr. 37